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Gemeinnützige Seminare: Wie Kost und Logis besteuert werden

Leistungen  von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften werden grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterworfen. Sofern sie Seminare veranstalten, wird die Lage aus umsatzsteuerlicher Sicht etwas unübersichtlicher. Denn während für die Umsätze aus den Seminaren selbst meist eine Steuerbefreiung greift, müssen flankierende Leistungen wie zum Beispiel die Beherbergung und Beköstigung der Teilnehmer umsatzsteuerlich gesondert beurteilt werden.

In einem Fall  aus dem Jahr 2007 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Umsätze einer gemeinnützigen Körperschaft aus der Beherbergung und Beköstigung von Seminarteilnehmern nicht mit 7 % versteuert werden dürfen, wenn sie im Rahmen eines (nichtbegünstigten) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden. Zwar können die Umsätze eines sogenannten Zweckbetriebs - wie im Fall des gemeinnützigen Seminarveranstalters - grundsätzlich unter die Steuerermäßigung fallen. Dennoch war dies bei ihm nicht möglich, da

  • der Zweckbetrieb "Beherbergung und Verpflegung" in erster Linie darauf gerichtet war, zusätzliche Einnahmen zu erzielen,
  • die Körperschaft durch diese Leistungen in unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Unternehmern trat und
  • durch die Leistungen keine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwirklicht wurden.

Daher musste im Ergebnis der reguläre Steuersatz von 19 % angewandt werden.

Hinweis: Seit der Einführung der Steuerermäßigung für Hotelbetriebe in 2010 hat sich die umsatzsteuerliche Behandlung wieder etwas geändert. Nun muss der gemeinnützige Seminarveranstalter mit drei verschiedenen Besteuerungsarten jonglieren: Während er die Seminarveranstaltung selbst steuerfrei belassen darf, unterliegt die Beherbergung jetzt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Nur die Beköstigung muss er mit 19 % versteuern.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

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