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Fortbildungskosten: Beim Abzug kommt es auf den Inhalt an

Eine Frage an Ihr Bauchgefühl: Kann ein Arzt die Kosten für sein Theologiestudium wohl als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen?

Ein Facharzt für Nuklearmedizin hat das jedenfalls versucht. Er arbeitete in einer Gemeinschaftspraxis und machte die Aufwendungen für sein Theologiestudium als Fortbildungskosten bei seiner nichtselbständigen Tätigkeit geltend. Er gab an, im Rahmen seiner Patientenbetreuung Seelsorge anbieten zu wollen. Er habe teilweise mit schwerstkranken Patienten zu tun, die sich in einer besonders dramatischen, lebensverändernden Situation befinden. Daher sei eine seelsorgerische Ausbildung vorteilhaft. Außerdem bestehe bei vielen Patienten eine erhöhte Suizidgefahr.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat den Abzug dennoch nicht zugelassen. Ausschlaggebend war dabei, dass der Mediziner keinen Abschluss als Theologe beabsichtigte. Aber auch die weiter gehende Begründung ist bemerkenswert: Die Kompetenzen, die der Arzt erwerben wollte, würden in einem Theologiestudium nur am Rande behandelt. Die Interessen der übrigen Theologiestudenten seien vollkommen andere als die des Mediziners. Daher fehle ein objektiv feststellbarer Zusammenhang zwischen dem Studium und der ärztlichen Tätigkeit.

Hinweis: Laut FG hätte der Mediziner seine Aufwendungen abziehen können, wenn die besuchten Vorlesungen einen konkreten Bezug zu seiner ärztlichen Tätigkeit gehabt hätten. Somit kommt es für die Abzugsfähigkeit bei der Einkommensteuer auf den tatsächlichen Inhalt eines Studiums an. 

Information für: Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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