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Häusliches Arbeitszimmer: Mit einem Sideboard gibt sich der Fiskus nicht zufrieden
In einem Grundsatzurteil hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten einer sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reise aufgeteilt und damit anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Daraufhin kam die Frage auf, inwieweit sich dies auf das heimische Arbeitszimmer übertragen lässt. Hier schwanken die Ansichten zwischen der Möglichkeit eines partiellen Abzugs und der vollständigen Zuordnung zur privaten Lebensführung. Denn bei einer ganz konsequenten Fortführung des BFH-Urteils ließen sich - so die Kritiker - theoretisch auch Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, Brille oder Armbanduhr bei feststehender Arbeitszeit entsprechend aufteilen.
Ist das heimische Büro also nicht klar von den privaten Wohnräumen getrennt, können die Aufwendungen für dieses nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Denn in diesem Fall gilt die private Mitbenutzung nicht als bloß untergeordnet (unter 10 %). Das gilt etwa, wenn das Arbeitszimmer
- als Durchgang in den Wohnbereich genutzt werden kann,
- den Zugang zur Terrasse oder zum Garten bietet oder
- als Arbeitsecke lediglich durch ein Sideboard vom Wohnzimmer abgetrennt ist.
Hinweis: Die Vermutung einer privaten Mitbenutzung können Sie nur ausschließen, indem Sie Arbeits- und Wohnbereich strikt trennen. In der Regel wird nur ein separater Raum, der von der übrigen Wohnung getrennt steht, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |