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Bewirtungskosten: Ohne Rechnung geht (fast) nichts!
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 % der angemessenen Kosten steuerlich abziehbar. Das Einkommensteuergesetz formuliert für den Betriebsausgabenabzug zwei Nachweiserfordernisse:
- Der Unternehmer muss die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Kosten nachweisen, indem er schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen macht (Eigenbeleg).
- Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist vorzulegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich untersucht, in welchem Verhältnis diese beiden Nachweiserfordernisse zueinander stehen, und festgestellt, dass bei einer Bewirtung in einer Gaststätte allein das zweite Nachweiserfordernis zu beachten ist. Eigenbelege (selbstgefertigte Quittungen) können nicht akzeptiert werden; vielmehr ist für den Betriebsausgabenabzug eine Rechnung über die Bewirtung vorzulegen. Der BFH hat erklärt, dass die vereinfachten Aufzeichnungspflichten (Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung) nur zulässig sind, wenn sich die übrigen Angaben (Ort und Tag der Bewirtung, sowie Höhe der Aufwendungen) aus der Rechnung ergeben.
Hinweis: Somit können letztlich nur Bewirtungen außerhalb von Gaststätten (z.B. in den eigenen vier Wänden) mit Eigenbelegen nachgewiesen werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |