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Informationen für Freiberufler
Teilbetriebsveräußerung: Steuerprivilegien erfordern Eigenständigkeit des Betriebs
Veräußern Sie als Freiberufler einen selbständigen Teil Ihres Vermögens (Teilbetrieb), unterliegt der Gewinn einem ermäßigten Steuersatz. Sind Sie bei der Veräußerung mindestens 55 Jahre alt oder berufsunfähig, können Sie sogar einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 EUR beanspruchen. Beide Vergünstigungen erhalten Sie aber nur, wenn der veräußerte Betriebsteil mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet ist. Seinen einheitlichen Mandanten- oder Kundenstamm aufzuteilen, genügt dazu nicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine steuerbegünstige Teilbetriebsveräußerung auch dann vorliegen kann, wenn ein Steuerberater eines seiner Beratungsbüros veräußert und seine Tätigkeit in einem anderen Büro fortsetzt. Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten die Auffassung vertreten, dass sich die Wirkungskreise der Praxen überschnitten und die Büros organisatorisch so weit ineinandergriffen, dass keine Steuerbegünstigung gewährt werden konnte. Der Berater hatte entgegnet, dass er die veräußerte Praxis ursprünglich von einem anderen Steuerberater erworben hatte und es sich somit um einen historisch gewachsenen (selbständigen) Betrieb handelte.
Der BFH hat schließlich geurteilt, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Tätigkeit in getrennten und örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird, sofern denn die Eigenständigkeit der Büros seit ihrem Erwerb beibehalten wurde. Das FG muss nun prüfen, ob der Steuerberater das veräußerte Büro zwischen Erwerb und Verkauf im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat.
Hinweis: Bisher hatte der BFH in solchen Fällen nur dann eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung angenommen, wenn der Freiberufler
- mit der Veräußerung eine von zwei verschiedenartigen Tätigkeiten vollständig aufgegeben hatte oder
- bei einheitlichen Tätigkeiten (wie im Urteilsfall) vorübergehend nicht mehr im räumlichen Wirkungskreis tätig war.
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zum Thema: | Einkommensteuer |