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Abfindungen: Auch Selbständige können von ermäßigter Besteuerung profitieren

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Abfindung beziehen, können Sie diese Entschädigung nach der sogenannten Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs einen reduzierten Steuersatz an. Bislang war unklar, ob auch Selbständige und Gewerbetreibende davon profitieren können.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch ein selbständiger Rechtsanwalt seine Entschädigung ermäßigt versteuern darf, wenn er die zugrundeliegende Leistung wie ein Arbeitnehmer schuldet. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt (neben seiner regulären Beratungstätigkeit) einen Rechtsberatungsvertrag mit einer GmbH geschlossen, den die Gesellschaft plötzlich kündigte. Das Oberlandesgericht sprach ihm im Zuge eines Vergleichs eine Entschädigung von 870.000 EUR zu.

Der BFH konnte zwar nicht abschließend entscheiden, ob diese Zahlung ermäßigt zu besteuern war, zog aber die grundsätzliche Grenze zwischen begünstigten und nichtbegünstigten Entschädigungen. Danach gilt:

  • Selbständige und Gewerbetreibende dürfen eine Entschädigung nicht ermäßigt versteuern, wenn die Zahlung dem Tagesgeschäft zugerechnet werden kann. Das ist der Fall, wenn die Entschädigung für Einnahmen gezahlt wird, die aus der laufenden Geschäftsführung resultieren (z.B. Schadenersatz infolge einer einzelnen Vertragskündigung).
  • Eine ermäßigte Besteuerung kommt für sie dann in Betracht, wenn sie ihre Entschädigung aufgrund eines arbeitnehmerähnlich ausgestalteten Vertrags erhalten haben.

Hinweis: Nun muss das Finanzgericht prüfen, ob der Beratervertrag tatsächlich arbeitnehmerähnlich ausgestaltet war. Hierfür ist unter anderem entscheidend, ob der Anwalt im Zuge des Vertrags eine feste Vergütung erhielt, Kündigungsschutz genoss, einen Anspruch auf Urlaub, Sozialleistungen und betriebliche Altersvorsorge hatte und ob er in den Betrieb der GmbH eingegliedert war.
 

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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