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Sonderbetriebsvermögen: Wann ein Grundstück gewinnneutral übertragen wird
Planen Sie als Personengesellschafter, ein Wirtschaftsgut aus Ihrem Sonderbetriebsvermögen ins Gesamthandsvermögen der Gesellschaft zu übertragen, dürfte Sie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) interessieren, das die steuerlichen Interessen der Gesellschafter stärkt: Im Urteilsfall übertrug der Kommanditist einer GmbH & Co. KG ein Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen auf seine Gesellschaft. Im Gegenzug übernahm die Gesellschaft eine auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeit in Höhe von 296.453 EUR. Das Grundstück hatte einen Buchwert von 1.026.339 EUR und einen Verkehrswert von 1.520.000 EUR, so dass stille Reserven in Höhe von 493.661 EUR vorhanden waren.
Hinweis: Unter stillen Reserven versteht man die Differenz zwischen dem wirklichen Wert eines Wirtschaftsguts und seinem Buchwert.
Das Finanzamt setzte den Wert der übernommenen Verbindlichkeit ins Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks und ermittelte so einen Anteil von 19,5 %. Diesen Teil der stillen Reserven (96.264 EUR) sah das Finanzamt als aufgedeckt an, so dass es in dieser Höhe die Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters erhöhte.
Der BFH kam dem Gesellschafter jedoch zu Hilfe und urteilte, dass die (teilentgeltliche) Übertragung nicht zur Gewinnrealisierung geführt hat. Denn ein Gewinn wird im Sonderbetriebsvermögen nur dann verwirklicht, wenn das von der Gesellschaft gezahlte Entgelt (hier: die Darlehensübernahme) den Buchwert des Grundstücks übersteigt. Bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens ins Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, bei der das Entgelt unter dem Buchwert liegt, kommt es hingegen nicht zur Realisierung eines Gewinns. Somit durfte das Finanzamt die Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters nicht erhöhen.
Hinweis: Deckt das Finanzamt bei Ihnen die stillen Reserven eines Wirtschaftsguts infolge einer teilentgeltlichen Übertragung quotal auf, bietet das BFH-Urteil eine gute Grundlage, um gegen den entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid vorzugehen.
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