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Steuerberatungsgesellschaft: Bankkaufmann darf nicht in den Vorstand einziehen
Wer in Deutschland - wie unsereiner - als Steuerberater tätig wird, unterliegt dem Steuerberatungsgesetz. Darin ist geregelt, welche Qualifikationen ein Steuerberater mitbringen muss und welche Berufspflichten er zu erfüllen hat. Eine Steuerberatungsgesellschaft wird beispielsweise nur dann anerkannt, wenn die Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. Daneben dürfen auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte die Gesellschaft leiten. Die Steuerberaterkammern dürfen "besonders befähigten Personen", die auf einem Fachgebiet außerhalb der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften besondere Fähigkeiten erworben haben, ausnahmsweise eine Führungsposition zuerkennen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Bankkaufmann und Sparkassenbetriebswirt nicht in den Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft berufen werden kann. Dies galt im Urteilsfall trotz der weit überdurchschnittlichen Fachkenntnisse des Bankkaufmanns, die ihn innerhalb von wenigen Jahren bereits in den Vorstand einer Bank katapultiert hatten. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die Fachkenntnisse zwar hervorragend waren, aber auf dem Gebiet der Betriebs- und Finanzwirtschaft bestanden haben - und nicht auf einem fachfremden Gebiet.
Hinweis: Mit der Möglichkeit der Berufung anderer besonders befähigter Personen in den Vorstand will der Gesetzgeber erreichen, dass auch Spitzenkräfte außerhalb der Betriebs- und Finanzwirtschaft ihr Know-how in eine Steuerberatungsgesellschaft einbringen.
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