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Freiberufler, aufgepasst: GmbH bringt den freien Beruf zu Fall!
Wissen Sie, worin der wesentliche Unterschied zwischen einem freien Beruf und einem Gewerbebetrieb liegt? Während die Einkünfte eines Freiberuflers lediglich der Einkommensteuer unterliegen, werden gewerbliche Einkünfte zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet. Zwar kann der Gewerbetreibende später das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags auf seine tarifliche Einkommensteuer anrechnen lassen - nicht in allen Fällen gelingt es so aber, die Doppelbesteuerung komplett zu vermeiden. Es gehört daher zu den eher ungeliebten Vorgängen, wenn das Finanzamt freiberufliche Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert.
So ist es kürzlich auch mehreren Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ergangen, die zunächst in Form einer KG organisiert waren und freiberufliche Einkünfte erzielt hatten. Im Zuge einer Umstrukturierung nahmen sie dann aber eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG auf, so dass im Ergebnis eine GmbH & Co. KG entstand.
Wie der Bundesfinanzhof nun erklärt hat, war mit diesem Eintritt die freiberufliche Prägung der Gesellschaft dahin! Denn eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Beteiligt sich eine Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) mitunternehmerisch an der Gesellschaft, ist das als Beteiligung eines Berufsfremden zu werten, was die Freiberuflichkeit zu Fall bringt. Daher war das Finanzamt im Urteilsfall zu Recht davon ausgegangen, dass den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern aus der GmbH & Co. KG nunmehr gewerbliche Einkünfte zufließen.
Hinweis: Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen bedürfen einer engen Abstimmung mit dem steuerlichen Berater. Sprechen Sie uns daher gerne an, wenn Sie über die steuerlichen Konsequenzen einer bestimmten Gestaltung informiert werden möchten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |