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Portokosten der Werbung: Auftraggeber als Absender sichert Status als durchlaufender Posten
Die Kosten für den Versand eines Prospekts durch eine Werbeagentur oder einen Lettershop (Unternehmen, das Werbebriefe, Kataloge oder andere personalisierte Sendungen be- und verarbeitet) können sogenannte durchlaufende Posten sein.
Beispiel: Für eine Werbemaßnahme beauftragt ein Unternehmer eine Agentur, einen Flyer zu drucken und den Versand durch die Deutsche Post zu veranlassen. Als Absender der Werbesendung taucht der Auftraggeber - nicht die Agentur - auf.
Zu der Frage, ob es sich bei dem Versandporto in einem solchen Fall um einen durchlaufenden Posten handelt, hat sich nun die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main geäußert. Danach ist die Behandlung als durchlaufender Posten nur dann möglich, wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG in eine Rechtsbeziehung tritt. Lediglich dann handelt die Agentur nämlich im fremden Namen und auf fremde Rechnung.
Beachtlich ist dabei, dass nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post grundsätzlich eine Geschäftsbeziehung zwischen dem im Brief genannten Absender und der Post besteht. Das Porto ist also schon dann ein durchlaufender Posten beim Auftraggeber, wenn dieser als Absender auf der Werbesendung auftaucht und die Agentur nur die Briefmarken gekauft hat. Trifft die Agentur jedoch eine von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post abweichende Regelung, ist diese maßgeblich.
Hinweis: Die Behandlung der Portokosten als durchlaufender Posten ist besonders dann von Vorteil, wenn der Auftraggeber der Agentur nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. Versicherungsmakler, Kleinunternehmer, Arzt etc.).
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