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Verzögerungsgeld: Fiskus muss die Erhebung begründen
Mit dem sogenannten Verzögerungsgeld darf das Finanzamt ein Druckmittel in Höhe von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festsetzen, wenn ein Unternehmer oder Freiberufler innerhalb einer vorgegebenen Frist den Aufforderungen des Betriebsprüfers nicht nachkommt. Beispielsweise kann der Prüfer verlangen, dass ihm ein Zugriff auf die EDV-Buchhaltung ermöglicht wird, weitere Unterlagen vorgelegt oder Auskünfte erteilt werden. Ob und in welcher Höhe das Verzögerungsgeld erhoben wird, liegt im Ermessen des Finanzamts.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein wird eine Festsetzung jedoch nichtig, wenn das Amt die Grenzen des Ermessens überschreitet oder das Druckmittel zweckentfremdet. Dies wird auf der Grundlage der Verhältnisse beurteilt, die den Finanzbeamten zum Zeitpunkt der Festsetzung bekannt waren oder bekannt sein mussten. Da die Beamten aufgrund des recht hohen Mindest- und des erheblichen Höchstbetrags einen großen Ermessensspielraum haben, zeichnet sich die Tendenz ab, die Anwendung auf wesentliche Fälle zu begrenzen und Bagatellen auszuklammern.
Untermauert das Finanzamt seine Forderung nach einem Verzögerungsgeld nicht mit einer Begründung - belegt es nicht die Notwendigkeit, auf weitere Daten zuzugreifen, beschreibt es nicht die Auswirkungen der Verzögerung oder rechtfertigt nicht die Höhe der Strafzahlung -, ist die Festsetzung rechtswidrig. Dann kann aus dem Bescheid nämlich nicht entnommen werden, dass es sein Ermessen ausgeübt hat.
Hinweis: Finanzbeamte können sich gegenüber Unternehmern, Freiberuflern oder Gesellschaften verschiedener Mittel bedienen, um ihre Wünsche durchzusetzen. Als Druckmittel stehen ihnen des Weiteren auch Zwangsgelder sowie Säumnis- und Verspätungszuschläge zur Verfügung.
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