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Investitionsabzugsbetrag: Alte Ansparabschreibung erhöht den Gewinn nicht

Zur Förderung kleinerer Betriebe sieht der Gesetzgeber den sogenannten Investitionsabzugsbetrag vor. (Die Vorgängerregelung dieser Fördermöglichkeit war bis 2007 als "Ansparabschreibung" bekannt.) Dahinter verbirgt sich die im folgenden Beispiel veranschaulichte  Gestaltungsmöglichkeit.

Beispiel: Ein Arzt plant, im Jahr 2014 ein neues Röntgengerät für seine Praxis anzuschaffen. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten belaufen sich auf 100.000 EUR. Schon im Jahr 2013 kann der Mediziner 40 % dieses Betrags - also 40.000 EUR - von seinem Gewinn abziehen und damit steuerlich geltend machen.

Erfolgt die Investition nicht innerhalb von drei Kalenderjahren nach Geltendmachung der Förderung, ist der Abzugsbetrag wieder als Gewinn hinzuzurechnen (Ausnahme bei abweichendem Wirtschaftsjahr). Dies galt auch schon für die Ansparabschreibung, nur betrug die Frist damals noch zwei Jahre.

Da die Förderung nur für kleinere Betriebe gelten soll, sieht der Gesetzgeber eine Einschränkung nach Größenmerkmalen vor: Für nichtbilanzierende Betriebe - zum Beispiel viele Freiberufler - darf der Gewinn im Jahr des Abzugs nicht mehr betragen als 100.000 EUR.

In einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Köln (FG) hatte ein freiberuflicher Arzt nach alter Rechtslage eine Ansparabschreibung gebildet. 2008 wollte er dann noch einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen, musste im selben Jahr jedoch die Ansparabschreibung auflösen und seinen Gewinn - auf mehr als 100.000 EUR - erhöhen.

Das FG hat ihm den Investitionsabzugsbetrag dennoch gewährt, weil nach seiner Auffassung Gewinne aus der Auflösung von Ansparabschreibungen bei den Größenmerkmalen nicht zu berücksichtigen sind. Für den neuen Investitionsabzugsbetrag ist das im Einkommensteuergesetz ausdrücklich geregelt. Und für die alte Ansparabschreibung entschied das Gericht aus systematischen Gründen analog.

Hinweis: Den Investitionsabzugsbetrag bekommen Sie nur für Wirtschaftsgüter, die Sie im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr fast ausschließlich betrieblich nutzen. Für den Erwerb eines Pkw, der üblicherweise auch privat genutzt wird, scheidet daher die Vergünstigung im Regelfall aus. 

Erfolgt die Anschaffung nicht innerhalb der Frist, muss die Vergünstigung rückgängig gemacht werden. Außerdem fallen Zinsen an.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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