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Golfturnier: Aufwendungen sind keine Betriebsausgaben
Laden Sie als Unternehmer oder Freiberufler Geschäftspartner, Kunden oder besonders gute Mitarbeiter zum Golfen ein, müssen Sie die Kosten aus der privaten Kasse zahlen. Denn Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers mit anschließendem Abendprogramm sind nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hessen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Dieses Urteil basiert auf einer Vorgabe aus dem Einkommensteuergesetz, nach der Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke sowie für die dazugehörigen Bewirtungen den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen. Und da sich das Abzugsverbot auch aufs Golfspiel übertragen lässt, erkennt das Finanzamt die Kosten, die anlässlich eines Golfturniers anfallen, selbst dann nicht als Betriebsausgaben an, wenn das Turnier zu Werbezwecken dienen sollte.
Leider spielt es in diesem Zusammenhang also gar keine Rolle, ob die Veranstaltung primär
- zur Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen bzw. zur Werbung für das Unternehmen oder aber
- zur Unterhaltung von Geschäftsfreunden bzw. zur Befriedigung einer individuellen Neigung des Veranstalters
ausgerichtet wird. Ähnlich irrelevant ist es für die steuerliche Qualifikation der Kosten, ob das Event in einer eigenen oder in einer angemieteten Einrichtung abgehalten wird.
Faustregel: Das Abzugsverbot greift immer dann ein, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen - sportlicher, freizeitlicher oder repräsentativer Art - nachzugehen. Firmeninteressen treten in diesem Fall in den Hintergrund.
Hinweis: Immerhin haben die Finanzrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung ihres Urteils die Revision zugelassen. Wir werden die weiteren Entwicklungen für Sie mitverfolgen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |