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Informationen für Freiberufler
Umsatzsteuer: Freiwillige Buchführung führt zur Soll-Versteuerung
Als Freiberufler genießen Sie diverse steuerliche Vergünstigungen. Sie müssen beispielsweise keine Gewerbesteuer zahlen. Und auch bei der Umsatzsteuer sind Sie begünstigt.
Beispiel: Ein Kaufmann liefert Waren für 119.000 EUR an einen Supermarkt. Die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer von 19.000 EUR schuldet er bereits mit der Ausführung der Lieferung.
Das heißt, er muss bereits in diesem Moment 19.000 EUR an das Finanzamt abführen, selbst wenn er noch gar kein Geld von seinem Vertragspartner erhalten hat. Zahlt der Abnehmer erst Monate nach Erhalt der Ware, muss der Lieferant die Umsatzsteuer praktisch vorfinanzieren, um seine Schuld gegenüber dem Finanzamt zu begleichen.
Bei dem im Beispiel beschriebenen Prinzip handelt es sich um die sogenannte Soll-Versteuerung: Dabei kommt es dem Fiskus nicht darauf an, was an Geld vereinnahmt ist, sondern darauf, was vereinnahmt werden soll. Dagegen muss ein Unternehmer bei der Ist-Versteuerung erst dann zahlen, wenn er auch tatsächlich Geld von seinem Vertragspartner erhalten hat.
Normalerweise können Freiberufler die Ist-Versteuerung beim Finanzamt beantragen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass sie diese Möglichkeit verlieren, wenn sie eine Buchführung einrichten - wozu sie im Regelfall nicht verpflichtet sind. Und nun weist auch das Bundesfinanzministerium die Finanzämter an, Freiberuflern, die freiwillig Bücher führen, keine Ist-Versteuerung mehr zu genehmigen. Bereits erteilte Genehmigungen müssen für Umsätze ab 2014 widerrufen werden - soweit rechtlich möglich.
Hinweis: Sofern der Gesamtjahresumsatz 500.000 EUR nicht übersteigt, kann die Ist-Versteuerung auch weiterhin durchgeführt werden. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Freiberuflers im Vorjahr.
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