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Abgrenzung freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit: Bei Dolmetschern kommt es auf eigene Sprachkenntnisse an
Eine Personengesellschaft erzielt trotz Dolmetscher- und Ingenieurtätigkeit mangels unmittelbarer persönlicher Arbeitsleistung keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte, wenn Übersetzungsarbeiten in Sprachen erfolgen, die nicht deren Gesellschafter, sondern nur Fremdübersetzer beherrschen.
Das Einkommensteuergesetz enthält einen Katalog freiberuflicher Tätigkeiten. Doch die Ausübung eines solchen Katalogberufs genügt alleine noch nicht zur steuerrechtlichen Einordnung Ihrer Einnahmen als freiberufliche Einkünfte. Zusätzlich ist erforderlich, dass Sie selbständig tätig sind, was sich durch Ihre unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung kennzeichnet.
In einem jetzt vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall konnte ein Übersetzungsbüro aufgrund seiner Spezialisierung auf den Bereich Maschinenbau Texte mit hoher Wiederholungsrate bearbeiteten. Die Kunden bestellten Übersetzungen der von ihnen selbst erstellten Dokumentationen und erhielten fertig übersetzte und gestaltete Handbücher, Bedienungsanleitungen usw. Hierzu nutzte das Übersetzungsbüro Translation-Memory-Systeme (TMS), die sämtliche übersetzten Abschnitte abspeichern konnten.
Zwar übte das Übersetzungsbüro vom Grundsatz her die Tätigkeit eines freien Berufes aus, denn sowohl der Beruf des Dolmetschers als auch der des Ingenieurs sind im Katalog der freiberuflichen Tätigkeiten ausdrücklich erwähnt. Es fehlte jedoch an dem Merkmal Selbständigkeit. Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse selbständig ausgeübte Tätigkeit liegt nur vor, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine Firma Übersetzungen in Sprachen fertigt, die nicht deren Gesellschafter, sondern nur Fremdübersetzer beherrschen.
Hinweis: Da das Übersetzungsbüro in Bezug auf die Übersetzungsleistungen in nicht von ihren Gesellschaftern beherrschten Sprachen teilweise gewerblich tätig ist, gilt seine gesamte Betätigung als Gewerbebetrieb.
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