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Ermäßigter Steuersatz: Wann Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung begünstigt sind
Im deutschen Einkommensteuerrecht gilt ein progressiver Steuertarif, das heißt, der erste verdiente Euro eines Veranlagungszeitraums wird weit weniger stark besteuert (mit 0 %) als beispielsweise der vierzigtausendste Euro (mit 36,1 % bei Ledigen). In diesem System lösen außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund ihrer Höhe eine außerordentlich große Steuerlast aus. Um diese Progressionsnachteile auszugleichen, gilt für solche Einkünfte - sofern sie zusammengeballt zufließen - ein ermäßigter Steuersatz.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist in einer aktuellen Kurzinfo darauf hin, dass dieser ermäßigte Steuersatz auch Freiberuflern zusteht, denen aufgrund eines Rechtsstreits eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nachgezahlt wird. Der Urteilsfall betraf einen Psychotherapeuten, der wegen einer zu niedrigen Punktbewertung eine Nachzahlung von der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten hatte.
Die OFD erklärt, dass auch vergleichbare Nachzahlungen an Freiberufler steuerlich begünstigt sein können. Dies gilt beispielsweise, wenn der für die Honorarfeststellung zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt und die Kassenärztliche Vereinigung an einen Arzt oder Psychotherapeuten nachträglich zusätzliche Vergütungen entrichtet, die wirtschaftlich für mindestens zwei Jahre nachgezahlt werden. Ob der ermäßigte Steuertarif tatsächlich anwendbar ist, ist abhängig davon, ob die Nachzahlung auf einen Schlag oder ratenweise in verschiedenen Jahren zur Auszahlung kommt:
- Wird die Nachzahlung über drei oder mehr Jahre verteilt ausgezahlt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine ermäßigte Besteuerung in Betracht, da keine Zusammenballung vorliegt.
- Ob die Tarifermäßigung bei einer über zwei Jahre verteilten Nachzahlung gilt, ist momentan Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim BFH.
Hinweis: Freiberufler, die entsprechende Nachzahlungen in nur einem Veranlagungszeitraum erhalten haben, erfüllen regelmäßig das Kriterium der Zusammenballung und können daher von der ermäßigten Besteuerung profitieren. Wer entsprechende Gelder über zwei Jahre verteilt erhalten hat, kann sich mit einem Einspruch gegen die abgelehnte Steuerermäßigung wenden und unter Hinweis auf das vorgenannte Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |