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GmbH-Geschäftsführer: Umwandlung vermeintlicher Sozialversicherungsbeiträge in freiwillige Beiträge
Stehen Sie als Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Diese bestehen zur Hälfte aus einem Arbeitgeberbeitrag, der lohnsteuerfrei ist, und einem Arbeitnehmerbeitrag, der lohnsteuerpflichtig ist, aber bei Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden kann.
Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass Sie entgegen der bisherigen Annahme doch nicht sozialversicherungspflichtig sind (z.B. in Ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer oder Prokurist), hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, sich die Sozialversicherungsbeiträge erstatten zu lassen.
Vereinbaren Sie allerdings gemeinsam, dass die Beiträge in freiwillige Beiträge umgewandelt werden und zu Ihren Gunsten bei der Sozialversicherung verbleiben, fließt Ihnen zu diesem Zeitpunkt zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe des Arbeitgeberbeitrags zu. Denn freiwillige Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht unter die Lohnsteuerfreistellung. Berücksichtigt Ihr Arbeitgeber diese Änderung nicht durch den Lohnsteuereinbehalt von Ihrem Arbeitslohn, kann das Finanzamt die zusätzlichen Beträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Besteuerung unterwerfen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |