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Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen: Beendigung des Dienstverhältnisses trotz Weiterbeschäftigung?

Arbeitgeber können die Lohnsteuer von Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beträge und Zuwendungen erheben. Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung ist, dass der Arbeitnehmer die Zuwendungen (Beiträge an die Direktversicherung) aus einem ersten Dienstverhältnis bezieht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Beendigung des ersten Dienstverhältnisses trotz Weiterbeschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers vorlag. Ein Dienstverhältnis kann auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues vereinbaren. Allerdings darf sich das neue Dienstverhältnis nicht als Fortsetzung des alten erweisen.

Nach Auffassung des BFH wird ein bestehendes Dienstverhältnis nicht fortgesetzt, wenn der Arbeitnehmer nach dessen Beendigung mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen aufnimmt und dabei in einem ganz anderen Bereich und in anderer Position, mit einer niedrigeren Vergütung und einer erheblich geringeren Stundenzahl tätig wird und auch die Voraussetzungen für eine Änderungskündigung nicht vorliegen. Wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis entspricht, liegt jedoch keine Beendigung vor.

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zum Thema: Einkommensteuer

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