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Pensionszusagen: Erdienbarkeit gilt für Erstzusage und nachträgliche Erhöhungen
Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden Pensionszusagen gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig von der Finanzverwaltung überprüft. Die Gewährung eines Ruhegehalts setzt regelmäßig eine längere Tätigkeit im Betrieb voraus, so dass Sie als Geschäftsführer letztlich mit einem Ruhegehalt für die Dienste gegenüber der Gesellschaft belohnt werden (Erdienbarkeit).
Sie können sich als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer Ihrer Kapitalgesellschaft den Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt. Der Zehnjahreszeitraum gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage. In einem aktuellen Fall bestätigte der Bundesfinanzhof, dass die Erstzusage und die nachträgliche Erhöhung grundsätzlich auseinanderzuhalten und jeweils eigenständig zu prüfen sind.
Hinweis: Sind Sie als beherrschender oder nichtbeherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Pensionszusage 60 Jahre oder älter, wird die Bildung einer Pensionsrückstellung von der Finanzverwaltung steuerlich generell nicht anerkannt und stets wegen der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft.
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