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Körperschaftsteuerliche Organschaft: Vorsicht bei Änderung von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

Verpflichtet sich eine GmbH, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, wird ihr Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen dem anderen Unternehmen zugerechnet. Voraussetzung für diese sogenannte körperschaftsteuerliche Organschaft ist die finanzielle Eingliederung sowie das Vorliegen eines wirksam auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen und tatsächlich durchgeführten Gewinnabführungsvertrags.

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Formerfordernisse beim Abschluss von Verträgen für die Anerkennung einer Organschaft konkretisiert. Nach Auffassung des BFH setzt eine wirksame Änderung eines zwischen zwei GmbHs bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zu ihrer steuerlichen Anerkennung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft die Eintragung in das Handelsregister sowie die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschenden Gesellschaft voraus.

Hinweis: Die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft werden regelmäßig von Betriebsprüfern der Finanzbehörden überprüft, so dass Sie in entsprechenden Fällen bereits im Vorfeld Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten sollten. Die Rechtsfolgen einer verunglückten Organschaft, die im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt wird, können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. 

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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