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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Verfahrensrecht: Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden der GmbH
Sind Sie als Geschäftsführer einer GmbH tätig, haften Sie für deren Steuerschulden, wenn Ihnen ein grob fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. In diesem Zusammenhang ist folgende Information für Sie von besonderer Bedeutung:
Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass Sie grob fahrlässig handeln, wenn Sie dem Hinweis Ihres Steuerberaters vertrauen, das Finanzamt werde die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids für die GmbH gewähren und zwischenzeitlich nicht vollstrecken. Denn Sie verletzen als Geschäftsführer bereits dann ihre Pflicht, wenn Sie sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig außerstande setzen, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen.
Im Streitfall war die Steuer der GmbH zwar tatsächlich ausgesetzt worden, dem Einspruch gegen den Steuerbescheid hatte das Finanzamt jedoch nicht stattgegeben, so dass die Steuer später doch fällig wurde. Zu dem Zeitpunkt verfügte die GmbH aber nicht mehr über ausreichend liquide Mittel, um die Steuerforderung des Finanzamts begleichen zu können. Entsprechend der Quote, mit der der Geschäftsführer das Finanzamt im Zeitpunkt der Entstehung der entsprechenden Steuerschuld hätte befriedigen können, wurde er nunmehr in Haftung genommen. Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig.
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