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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Private Pkw-Nutzung: Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung?
Nutzen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen betrieblichen Pkw auch zu privaten Zwecken? Haben Sie bereits klare und eindeutige Regelungen in Ihrem Anstellungsvertrag getroffen?
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft für die Frage, ob Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft sind, nicht entscheidend ist. Um diese Frage zu beantworten, müssen stets die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem mindestens 50-prozentigen Anteil am Stammkapital der GmbH sind sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich als Selbständige zu berücksichtigen.
Nutzen Sie einen betrieblichen Pkw aufgrund einer Erlaubnis im Anstellungsvertrag, müssen Sie als Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil als Sachlohn versteuern. Sollten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw vertragswidrig zu privaten Zwecken nutzen, führt der Nutzungsvorteil nach Auffassung des BFH nicht stets zu Arbeitslohn. Bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind.
Hinweis: Die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei vertragswidriger Nutzung eines betrieblichen Pkw als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung kommt auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Gleichwohl sollte die private Nutzung des betrieblichen Pkw klar und eindeutig im schriftlichen Anstellungsvertrag geregelt sein, um unnötigen Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |