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GmbH-Insolvenz: Steuerverlust zählt erst bei endgültiger Abwicklung

Neben dem Verkauf einer Firma oder Praxis wird auch derjenige Erlös als gewerblich eingestuft, der anfällt, wenn eine Privatperson mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Normalerweise ist ein Plus oder Minus aus der Veräußerung von vor 2009 erworbenen Aktien oder GmbH-Beteiligungen nur dann als Spekulationsgeschäft steuerpflichtig, wenn der Verkauf binnen eines Jahres nach dem Erwerb stattfindet. Bei Erreichen der 1%-Grenze ist der Erlös jedoch unabhängig von der Frist zu versteuern. Dies wirkt sich bei Verlusten positiv aus, denn so können sie auch nach mehr als einem Jahr steuermindernd realisiert und - anders als bei einer Einstufung als Spekulationsgeschäfte - mit anderen Einkünften verrechnet werden; allerdings nur zur Hälfte bzw. beim Verkauf ab 2009 mit 60 %.

Ein Minusbetrag kann auch bei der Liquidation einer GmbH in Form eines Auflösungsverlustes entstehen. Ein solcher Auflösungsverlust ist erst mit Abschluss des Liquidationsverfahrens realisiert. Denn das Abflussprinzip (nach dem Ausgaben zu dem Zeitpunkt anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden) gilt nur bei den Werbungskosten, nicht aber bei den gewerblichen Einkünften. Daher spielt es keine Rolle, wann der Gesellschafter seine Aufwendungen getätigt hat.

Generell gehören zu den steuerlich abzugsfähigen Verlusten, die bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehen, auch die vom Gesellschafter persönlich getragenen Aufwendungen und Anschaffungskosten, soweit sie den Wert des zurückgezahlten Vermögens der GmbH übersteigen. Kurz vor dem Insolvenzverfahren ist eine GmbH nicht mehr kreditwürdig. Üblicherweise verlangen Banken in solchen Krisenzeiten Sicherheiten von Mehrheitsgesellschaftern. Wenn ein Gesellschafter dann statt des Eigenkapitals eine Finanzierungshilfe gewährt, indem er eine Bürgschaft übernimmt, hat diese eigenkapitalersetzenden Charakter und zählt zu den nachträglichen Anschaffungskosten. Sofern er hieraus in Anspruch genommen wird, steht dies wirtschaftlich dem Verlust gesellschaftsrechtlicher Einlagen gleich und rechtfertigt die Einbeziehung der Aufwendungen in die Ermittlung eines steuerlich maßgeblichen Verlustes.

Dieser lässt sich erst geltend machen, wenn

  • der Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann und
  • feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige zu berücksichtigende Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden.

Diese Voraussetzungen sind in der Regel erst zum Zeitpunkt des Liquidationabschlusses erfüllt. Nur wenn die Auflösung mangels Masse nicht stattfindet, ist auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Insolvenzeröffnung abzustellen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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