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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Verdeckte Gewinnausschüttung: Wenn der GmbH-Geschäftsführer eine verfallbare Pensionszusage abfindet

Sind Sie beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, so werden Vereinbarungen zwischen Ihnen und der GmbH steuerrechtlich nur dann anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Wäre ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer gegenüber einem Dritten zu einer derartigen Vereinbarung nicht bereit, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.

  • Bei der GmbH kann diese zu einer Gewinnerhöhung und damit zur Belastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer führen.
  • Beim Gesellschafter-Geschäftsführer führt sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat kürzlich entschieden, dass die Abfindung einer noch verfallbaren Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers zu einer vGA führt,  wenn ihm die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung abgetreten werden, also der Versicherung, die die GmbH abgeschlossen hat, um später die Versorgungsleistungen finanzieren zu können.  Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer wäre nicht bereit, eine verfallbare Anwartschaft abzufinden.

Hinweis: Um eine vGA zu vermeiden, sollten Sie beachten, dass eine Versorgungszusage zugunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers Aussagen zur Frage der Unverfallbarkeit enthalten muss, um diese zu erreichen. Fehlen entsprechende Aussagen, wird die Zusage nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nie unverfallbar.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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