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Betriebsaufspaltung: Betriebsaufgabe oder ruhender Betrieb?
Haben Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit aufgespalten, indem Sie beherrschend an einer Betriebsgesellschaft und an einem Besitzunternehmen beteiligt sind, wobei Letzteres wesentliche Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft vermietet? In diesem Fall liegt nach steuerrechtlichen Grundsätzen eine sogenannte Betriebsaufspaltung vor. Sie hat zur Folge, dass die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens nicht als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich angesehen wird. Das Betriebsgrundstück ist Betriebsvermögen, wobei die stillen Reserven steuerverhaftet sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Durchsetzung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens in beiden Unternehmen, die eine Grundlage der Betriebsaufspaltung bildet, auch dann noch vorliegt, wenn einem Dritten die Option zum Erwerb der Anteile an der Betriebsgesellschaft eingeräumt wird. Der BFH hat dies grundsätzlich bejaht, wenn
- der Mietvertrag zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft fortgeführt wird,
- keine Betriebsaufgabeerklärung für das Besitzunternehmen vorliegt und
- ungewiss ist, ob die Option durch den Dritten überhaupt ausgeübt wird.
Dem steht auch nicht entgegen, wenn der Mehrheitsgesellschafter aus der Geschäftsführung ausscheidet und einer Stimmrechtsbindung unterliegt.
Hinweis: Dies ist insoweit entscheidend, als dass es bei der Annahme eines ruhenden Betriebs nicht zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern kommt, die an die Betriebsgesellschaft überlassen werden. Die steuerlichen Folgen treten jedoch spätestens dann ein, wenn der Dritte die Option ausübt: Denn dann liegt eine personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung nicht mehr vor.
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