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Private Pkw-Nutzung: BFH grenzt Arbeitslohn von vGA ab
Zum Arbeitslohn gehören alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Als geldwerter Vorteil gilt auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für private Zwecke. Zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) hat der Bundesfinanzhof (BFH) folgende Grundsätze aufgestellt:
- Sachlohn und damit ein geldwerter Vorteil wird immer dann angesetzt, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug nicht vertragswidrig nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Privatnutzung stützen kann.
- Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw hingegen ohne entsprechende Gestattung für private Zwecke, liegt grundsätzlich eine vGA vor. Die unbefugte Privatnutzung hat keinen Lohncharakter.
Nutzen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einen Betriebs-Pkw nachhaltig ohne vertragliche Vereinbarung und unterbindet die Gesellschaft dies nicht, kann das nach Auffassung des BFH sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) muss dann nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erfolgen.
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