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Kreditantrag: In der Bilanz Abgrenzungsposten für die Gebühren bilden

Nach dem Einkommensteuergesetz gibt es eine verpflichtende Bilanzierungshilfe für Selbständige, durch die eine verfrühte Ausgabe den Gewinn nicht bereits in dem Jahr in voller Höhe mindern darf, in dem der Aufwand bezahlt worden ist. Für Ausgaben, die vor einem Bilanzstichtag getätigt worden sind, sich aber auf eine bestimmte Zeit danach beziehen, muss generell ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) in die Bilanz eingestellt werden. So soll ein vorab verausgabtes Entgelt entsprechend dem Realisationsprinzip erst dann durch Auflösung des ARAP erfolgswirksam abgesetzt werden, wenn sie beim Kaufmann zur tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung führt.

Diese Ausnahme der zunächst steuerneutralen Rechnungsabgrenzung ist auch dann zu beachten, wenn Kreditinstitute eine Bearbeitungsgebühr für die Gewährung von Darlehen verlangen. Dieser Einmalaufwand darf nicht sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Da es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Vergütung für die Überlassung von Kapital handelt, muss der Kreditnehmer einen ARAP bilden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder einen öffentlich geförderten Kredit handelt. Es handelt sich um die Vorleistung des Schuldners gegenüber der Bank, die einem Wertverzehr unterliegt.

Beispiel: Die Bank verlangt im Juli 2010 für einen betrieblichen Kredit eine Bearbeitungsgebühr von 5.000 EUR. Die Laufzeit des anschließend bewilligten Darlehens beträgt zehn Jahre. Der Unternehmer kann im Geschäftsjahr 2010 lediglich (5.000 EUR / 10 Jahre / 2 für Juli-Dezember =) 250 EUR davon als Betriebsausgaben absetzen und muss die restlichen 4.750 EUR in einen gewinnneutralen RAP einstellen. Den löst er dann jährlich auf, so dass er in den Folgejahren Betriebsausgaben hat.

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zum Thema: Einkommensteuer

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