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Gestaltungsmissbrauch: Gerade erworbene GmbH-Anteile dürfen mit Verlust verkauft werden
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft (beispielsweise AG oder GmbH) verkauft, unterliegt der realisierte Gewinn oder Verlust zu 60 % als gewerbliche Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der private Gesellschafter zu mindestens 1 % an der GmbH oder AG beteiligt ist. Dann liegt eine sogenannte wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG vor. Von dieser gesetzlichen Sonderregelung können Sie immer dann profitieren, wenn das Geschäft rote Zahlen bringt. Verluste können nämlich nicht nur beim Finanzamt unabhängig von Haltefristen geltend gemacht werden, sondern sogar mit anderen Einkünften wie Mieteinnahmen, Lohn, Firmengewinnen oder Renten verrechnet werden. Bei herkömmlichen Börsenverlusten ist dies nicht möglich; diese können nur entsprechende positive private Kapitaleinnahmen ausgleichen, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
Das Finanzgericht München hat nun in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein geltend gemachter Veräußerungsverlust von GmbH-Anteilen, die unmittelbar zuvor geschenkt wurden, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und steuerlich anerkannt werden muss. Im Streitfall hatte der wesentlich an einer GmbH beteiligte Vater seinem Sohn die Anteile geschenkt. Der Sohn hatte diese Anteile am nächsten Tag an eine andere GmbH veräußert, bei der er bereits Gesellschafter war. Begründung der Richter: Die Anschaffungskosten des Vaters mindern den beim Sohn entstandenen Veräußerungsverlust, da auch der Vater den Verlust hätte geltend machen können.
Tipp: Die Strategie der vorzeitigen Schenkung vor einer angedachten Veräußerung der GmbH-Anteile kann sich beispielsweise in zwei Fällen lohnen:
- Der Nachwuchs weist eine höhere Steuerprogression als der Schenker auf oder der Vorbesitzer besitzt ohnehin schon negative Einkünfte, die sich durch den Verkaufsverlust nur noch weiter erhöhen würden.
- Der Nachwuchs hat einen geringeren Steuersatz als die Eltern oder bei ihm steht noch ein Verlustvortrag zur Verrechnung bereit.
Hinweis: Wenn ein nichtwesentlich Beteiligter seine Verlustbeteiligung einem wesentlichen Beteiligten schenkt, besteht jedoch ein gesetzliches Abzugsverbot. Hätte der Vater z.B. nur Anteile von 0,6 % und der Sohn von weiteren 2,5 %, könnte er die erhaltenen Anteile vom Vater nicht steuergünstig verkaufen.
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