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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Unentgeltliche Personalgestellung: Gehört zum Entgelt für die Leistungen der Gesellschaft

In einem aktuellen Streitfall erbrachte eine Gesellschaft auf der Grundlage von Dienstleistungsrahmenverträgen Leistungen an ihre beiden Gesellschafter gegen Kostenübernahme - und damit gegen Entgelt. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags überließen die Gesellschafter der Gesellschaft "ohne gesondertes Entgelt (unentgeltlich) Personal".

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einem tauschähnlichen Umsatz nicht nur die Zahlungen der Gesellschafter, sondern auch die unentgeltliche Personalgestellung durch sie zum Entgelt für die Leistungen der Gesellschaft zählen. Besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Wird zudem Geld gezahlt, spricht man von einem tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe.

Ein steuerbarer Umsatz setzt nach Auffassung des BFH einen unmittelbaren - nicht aber einen inneren - Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Dies gelte auch für einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz. Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe lag auch im Streitfall vor, da

  • die Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt erbrachte und
  • ihr die Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung stellten.

Um eine nichtsteuerbare Beistellung hätte es sich lediglich dann gehandelt, wenn die Gesellschaft das Personal, welches ihr ein Gesellschafter überließ, ausschließlich Leistungen an eben diesen Gesellschafter hätte erbringen lassen.

Hinweis: Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden bei Umsatzsteuersonder- und Betriebsprüfungen regelmäßig sorgfältig kontrolliert. Daher sollten wir entsprechende Leistungsbeziehungen bereits im Vorfeld gemeinsam aus steuerlicher Sicht beurteilen.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

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