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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
GmbH-Anteile: In welcher Höhe zählt ein realisierter Verlust?
Verkaufen Sie als Privatperson GmbH-Anteile, muss dies nach den Regeln der Abgeltungsteuer erfasst werden. Das ist besonders bei realisierten Verlusten nachteilig, da sie nur mit anderen positiven Kapitaleinnahmen, nicht aber mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden dürfen.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn Sie zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, denn dann sind die Verkaufserlöse immer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig. Ergibt das Geschäft rote Zahlen, können Sie diese sogar mit anderen Einkünften wie Miete, Lohn oder Zinsen verrechnen. Sofern der Verlust mit einer sogenannten wesentlichen Beteiligung anfällt, zählt er steuerlich bis Ende 2008 zur Hälfte (Halbabzugsverbot) und seit 2009 nur mit 60 % (Teilabzugsverbot). Der Hintergrund ist, dass im Gewinnfall ebenfalls nur der entsprechende Anteil der Einkommensteuer unterliegt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dieses Halb- bzw. Teilabzugsverbot zumindest dann nicht anzuwenden, wenn dem Gesellschafter gar keine steuerfreien Einnahmen zufließen. Dies ist beispielsweise bei offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen und Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften der Fall. Da es ausschließlich auf den Tatbestand der Einnahmen ankommt, greift das Teilabzugsverbot bereits bei geringfügigen Einnahmen und damit auch bei einem symbolischen Veräußerungspreis von 1 EUR. Durch diesen schädlichen Kleinstbetrag kann der Gesellschafter seine Verluste nur mit 60 % - statt in voller Höhe - geltend machen.
Hinweis: Die für Gesellschafter mit ertragsloser GmbH-Beteiligung wiederum günstige BFH-Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung in allen offenen Fällen an, wenn die Beteiligung bis zum Verlustverkauf keinerlei Einnahmen abgeworfen hat. Bei einer Veräußerung ab 2011 kommt es über das Jahressteuergesetz 2010 allerdings zu einer gesetzlichen Kürzung unabhängig von vorher erzielten Einnahmen. Insoweit wird die Rechtsprechung also wieder ausgehebelt. Wurde das Verkaufsgeschäft aber noch bis 2010 abgewickelt, kann der Verlust in voller Höhe geltend gemacht werden. Das gelingt problemlos über die Einkommensteuererklärung 2010 - und auch für frühere Zeiträume, wenn der entsprechende Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |