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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Verdeckte Gewinnausschüttung: Hohe formale Anforderungen an Pensionszusagen beachten!
Gerade bei mittelständischen GmbHs werden durch die Betriebsprüfung oftmals verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) festgestellt. Darunter versteht man Zuwendungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, die jedoch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte.
Beispiel: Die Steuerberaterrechnung für die Erstellung der privaten Einkommensteuererklärung des Alleingesellschafters einer GmbH wird von der Gesellschaft bezahlt und als Rechts- und Beratungskosten aufwandswirksam gebucht. Es handelt sich um eine vGA, da die GmbH die Kosten nicht übernommen hätte, wenn der Gesellschafter nicht an der GmbH beteiligt wäre. Als Folge wird der Betriebsausgabenabzug bei der Gesellschaft aberkannt und beim Gesellschafter führt die vGA zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sich die Anteile an der Gesellschaft im Privatvermögen befinden. Diese Einkünfte unterliegen der Abgeltungsteuer.
Auch bei Pensionszusagen, die oftmals den Mittelpunkt der privaten Altersvorsorge von GmbH-Gesellschaftern bilden, kann es zu einer vGA kommen. Ansprüche aus Pensionszusagen werden dem Gesellschafter erst bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze ausgezahlt. Bis dahin wird jährlich zu Lasten des Gewinns der GmbH eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen aufgestockt. Bereits für diese jährlichen Aufstockungen kann der Betriebsausgabenabzug aberkannt werden, wenn die hohen formalen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Die spätere Auszahlung der Pensionsrückstellung kann dann nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht mehr zur (nochmaligen) Hinzurechnung einer vGA führen.
Hinweis: Falls Sie als GmbH-Gesellschafter beabsichtigen, Ihre Altersvorsorge durch eine Pensionszusage sicherzustellen, sollten Sie Ihren Steuerberater um Rat fragen, um unerwünschte Folgen zu vermeiden.
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