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Auflösungsverlust: Wann nachträgliche Anschaffungskosten den Verlust erhöhen
Zu Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn Sie als Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre qualifiziert (also mindestens zu 1 %) am Gesellschaftskapital beteiligt waren und die Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen hielten. Ebenso können Sie Auflösungsverluste steuermindernd geltend machen. Ein Auflösungsverlust ist der Betrag, um den die Kosten, die Sie als Gesellschafter bei der Auflösung der Gesellschaft persönlich tragen, sowie die Anschaffungskosten den gemeinen Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Ihre Aufwendungen nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten zur Erhöhung des Auflösungsverlusts führen, wenn sie sich auf die konkrete Beteiligung beziehen. Befriedigt ein qualifiziert beteiligter GmbH-Gesellschafter einen GmbH-Gläubiger, obschon dazu wegen der Vollbeendigung der GmbH keine Verbindlichkeit mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr) durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst. Somit kann der Aufwand auch nicht als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Im zugrundeliegenden Streitfall führte der Kläger zwar an, dass er sich der Tilgung der ehemaligen Gesellschaftsschulden wegen seiner geschäftlichen Reputation nicht hat entziehen können. Der BFH verlangte aber eine konkrete Beteiligung und erteilte dem Antrag des Klägers eine Absage.
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zum Thema: | Einkommensteuer |