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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Darlehensverluste: Wann liegen nachträgliche Anschaffungskosten vor?

Befindet sich ein GmbH-Gesellschafterdarlehen nicht im Betriebs-, sondern im Privatvermögen (beispielsweise aufgrund einer nicht vorliegenden Betriebsaufspaltung), wirken sich Wertminderungen oder gar ein Komplettverlust dieses Darlehens grundsätzlich nicht aus. Unter Umständen kann der Darlehensverlust jedoch als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung gesehen werden, und zwar dann, wenn das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung wird dabei zunächst nach den zivilrechtlichen Regeln untersucht. Maßgeblich ist dabei das sogenannte Eigenkapitalersatzrecht, das durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) reformiert wurde. Kern der Neuregelungen ist eine umfassende gesetzliche Nachrangigkeit aller Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz. Das heißt, der Anteilseigner selbst wird zuletzt aus der Insolvenzmasse befriedigt.

Die Finanzverwaltung unterscheidet vier Fallgruppen:

  1. Hingabe des Darlehens in der Krise: Ein in der Krise der Gesellschaft gewährtes Darlehen wird mit dessen Nennwert als nachträgliche Anschaffungskosten  berücksichtigt.
  2. Stehengelassene Darlehen: Unter stehengelassenen Darlehen versteht man solche Kapitalüberlassungen, die vor Krisenbeginn gewährt und nicht rechtzeitig gekündigt worden sind (wie es ein Fremder getan hätte). Im Hinblick auf die nachträglichen Anschaffungskosten stellt die Finanzverwaltung auf den gemeinen Wert zu dem Zeitpunkt ab, in dem der Gesellschafter das Darlehen mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht. Dieser Wert kann deutlich unter dem Nennwert liegen.
  3. Finanzplandarlehen: Dabei handelt es sich um Darlehen, die von vornherein bei der Kapitalausstattung der Gesellschaft einbezogen worden und zur Aufnahme der Geschäfte notwendig sind. Diese Art von Darlehen ist dem Eigenkapital gleichgestellt und führt in Höhe des Nennwerts zu nachträglichen Anschaffungskosten.       
  4. Krisenbestimmte Darlehen: Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten auch hier die Grundsätze für Finanzplandarlehen. Allerdings wird unterschieden, ob sich die Krisenbestimmung aus vertraglichen Vereinbarungen oder der gesetzlichen Neuregelung durch das MoMiG ergibt. Im ersten Fall führt der Ausfall in Höhe des Nennwerts des Darlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten. Im zweiten Fall richten sich die nachträglichen Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des Darlehens.

Hinweis: Die steuerliche Berücksichtigung von solchen Darlehensverlusten ist stets problematisch. Daher ist die rechtzeitige Einschaltung Ihres Steuerberaters dringend anzuraten.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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