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Beratervertrag: Gehalt muss auf Pensionszahlung angerechnet werden
Die Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird meist durch eine Pensionszusage der Gesellschaft gedeckt. Die Leistungen aus dieser Zusage werden in der Regel ausgezahlt, wenn der Geschäftsführer
- eine vertraglich festgelegte Altersgrenze erreicht oder
- berufsunfähig wird.
Denkbar ist jedoch auch, dass (insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge) die Übergabe der Firmenleitung nicht abrupt, sondern gestreckt vollzogen wird. Soll das aufgebaute Unternehmen weiterhin erfolgreich durch den nachfolgenden Geschäftsführer geleitet werden, können das unternehmerische Wissen und die Kundenkontakte des bisherigen Geschäftsleiters unentbehrlich sein. Dann liegt es nahe, einen entsprechenden Beratervertrag abzuschließen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts München müssen die laufenden Gehälter für eine angestellte Beratertätigkeit auf die ausgezahlte Pension angerechnet werden, das heißt, die Pensionszahlungen müssen um den Betrag des laufenden Gehalts gekürzt werden, notfalls auch auf 0 EUR. Denn in Höhe des laufenden Gehalts hält das Gericht die Versorgung nicht für erforderlich.
Wird die Anrechnung nicht vorgenommen, handelt es sich nach Ansicht der Richter um verdeckte Gewinnausschüttungen, die bei der GmbH nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind und beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden müssen.
Hinweis: Wird der Beratervertrag auf freiberuflicher Basis vereinbart, kommt es dagegen nicht zu einer Anrechnung, allerdings muss der Beratervertrag fremdüblichen Bedingungen genügen.
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