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Teilwertabschreibung auf Beteiligungen: Abschreibungen auf Auslandsbeteiligungen sind in 2001 steuerwirksam
Seit 01.01.2001 dürfen Teilwertabschreibungen, die eine Kapitalgesellschaft auf eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft vornimmt, nicht mehr einkommenswirksam abgezogen werden. Die Einführung dieses Verbots erfolgte in zwei Schritten. Das Abzugsverbot galt
- hinsichtlich der Beteiligung an ausländischen Gesellschaften bereits für das Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2001,
- während es für inländische Beteiligungen erst ab 2002 Anwendung gefunden hat.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs verstieß diese Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht. Schließlich dürften ausländische Beteiligungen gegenüber ihren inländischen Pendants nicht schlechtergestellt sein.
Fast zwei Jahre später hat sich nun die deutsche Finanzverwaltung zu diesem Thema geäußert. Danach dürfen Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen im Jahr 2001 bzw. 2001/2002 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr) das Einkommen mindern.
Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ist die Abzugsfähigkeit unabhängig von der Beteiligungshöhe gegeben, solange die Tochtergesellschaft im EU- bzw. EWR-Raum ansässig ist. Bei Beteiligungen in Drittstaaten gilt das Abzugsverbot allerdings, sofern die Beteiligung 10% oder mehr beträgt.
Hinweis: Das Urteil hat nur dann Auswirkung, wenn die Veranlagung für 2001 - oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr für 2002 - noch nicht bestandskräftig ist. Voraussetzung ist, dass Sie damals frühzeitig Einspruch eingelegt haben.
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