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Körperschaftsteuerliche Organschaft: Verrechnung mit vororganschaftlichen Verlusten nicht vergessen!
Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt neben der finanziellen Eingliederung (Mehrheit der Stimmrechte) auch einen wirksam abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag voraus. Besteht ein solcher Vertrag, so muss das Unternehmen, an das der Gewinn abgeführt wird, auch die Verluste übernehmen. Durch die Errichtung einer solchen Organschaft können Sie die Verluste einer Organgesellschaft - entgegen dem Prinzip der Subjektbesteuerung - also auf Ebene des Organträgers nutzen.
In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) scheiterte die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft daran, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden war. Dieser gilt als nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Jahresüberschuss der Organgesellschaft nicht mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag verrechnet, sondern an den Organträger abgeführt wird. Der Ergebnisabführungsvertrag wird nach Auffassung des BFH nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird: wenn also die - nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten - Gewinne tatsächlich vertragsgemäß an den Organträger abgeführt werden.
Hinweis: Da die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft bei Betriebsprüfungen regelmäßig kontrolliert werden, sollten Sie diese frühzeitig mit uns abstimmen.
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