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Verdeckte Gewinnausschüttung: Keine Änderung von Einkommensteuerbescheiden vor dem 18.12.2006
Körperschaftsteuerbescheide einer Kapitalgesellschaft stehen oftmals unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, da noch Betriebsprüfungen anstehen. Einkommensteuerbescheide von Gesellschafter-Geschäftsführern hingegen ergehen ganz überwiegend endgültig - was aufgrund der Rechtssicherheit grundsätzlich zu begrüßen ist.
Allerdings gibt es Elemente wie beispielsweise Verträge oder Geldflüsse zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter, die beide Parteien betreffen: So sind verdeckte Gewinnausschüttungen einerseits bei der Kapitalgesellschaft dem Einkommen hinzuzurechnen. Andererseits ist das Einkommen des Gesellschafters in Fällen der Umqualifizierung von Gehalt in Ausschüttungen zu senken.
Beispiel: Gesellschafter-Geschäftsführer A erhielt 2005 ein Gehalt von 150.000 EUR. Sein Einkommensteuerbescheid 2005 erging endgültig. Bei einer Betriebsprüfung bei der A-GmbH wurde festgestellt, dass das Gehalt um 60.000 EUR höher war als angemessen, weshalb dieser Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der A-GmbH hinzuaddiert wurde. Bei A waren die 60.000 EUR daher keine regelbesteuerten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehr, sondern solche aus Kapitalvermögen (Ausschüttungen), die in 2005 noch dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem Beispiel hätte bis zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2007 keine Möglichkeit gehabt, seine persönliche Einkommensteuerveranlagung zu ändern. Nach der neuen Regelung kann ein Einkommensteuerbescheid nun geändert werden, wenn der Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird.
Hinweis: Die Änderungsvorschrift ist erst auf solche Fälle anzuwenden, in denen der Körperschaftsteuerbescheid nach dem 18.12.2006 ergangen ist. Schon solche Bescheide, die nur kurze Zeit vor diesem Stichtag ergangen sind, führen zu keiner Änderung der Einkommensteuerveranlagung mehr - nicht einmal aus Billigkeitsgründen.
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