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Körperschaftsteuererhöhung: Das Nennkapital soll nicht berücksichtigt werden
Bis einschließlich 2000 galt bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften das sogenannte Anrechnungsverfahren. Das Eigenkapital der Gesellschaft teilte sich dabei fiktiv auf mehrere Töpfe auf, die sich durch ihre steuerliche Belastung unterschieden. Einerseits gab es Eigenkapitalanteile, die zu hoch, und andererseits solche, die zu niedrig oder gar nicht besteuert wurden. Die Unterschiede ergaben sich einerseits aus dem Umstand, dass der Körperschaftsteuersatz über die Jahre variierte, und andererseits dadurch, dass beispielsweise ausländische Einkünfte gar nicht besteuert wurden. Da die an die Anteilseigner ausgeschütteten Beträge einer einheitlichen steuerlichen Belastung von zuletzt 30 % unterliegen sollten, musste die Körperschaftsteuer hier entsprechend erstattet oder erhöht werden. Dies richtete sich danach, aus welchem Topf die Ausschüttung finanziert worden war (sogenannte Herstellung der Ausschüttungsbelastung).
Bei der Umstellung der Körperschaftsteuer auf das Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 wurden die vielen Töpfe zugunsten zweier fiktiver Eigenkapitalkonten abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt existierten - auf Ebene der Kapitalgesellschaft - nur noch das Körperschaftsteuerguthaben und das -erhöhungspotential, das in diesen Konten festgeschrieben ist.
Wenige Jahre später entschied man sich, sowohl das Körperschaftsteuerguthaben als auch das Erhöhungspotential ausschüttungsunabhängig zu gestalten und nahm eine letztmalige Feststellung beider Konten auf den 31.12.2006 vor. Bei der Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags wurde eine Ausschüttung des gesamten Eigenkapitals zu diesem Stichtag fingiert.
Hierin sah eine GmbH aber einen Verstoß gegen die bis dahin geltende Regelung und klagte. Sie argumentierte, dass für die Berechnung zuvor nicht das gesamte Eigenkapital maßgeblich gewesen war, sondern nur das Eigenkapital abzüglich des Nennkapitals. Das Finanzgericht Hamburg gab ihr recht. Allerdings legte das Finanzamt gegen dieses Urteil Revision ein, so dass der Ausgang der Streitigkeit noch ungewiss ist.
Hinweis: In Fällen, in den der Bescheid über die Körperschaftsteuererhöhung noch nicht bestandskräftig ist, sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt und der Ausgang des Verfahrens abgewartet werden.
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