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Organschaft mit Personengesellschaft: Atypisch stille Beteiligung schadet der Organschaft
Die Vereinbarung einer Organschaft hängt sowohl bei der Körperschaft- als auch bei der Gewerbesteuer von verschiedenen Faktoren ab. Die Organgesellschaft (= Tochtergesellschaft) muss eine Kapitalgesellschaft - beispielsweise eine GmbH - sein, die ihren ganzen Gewinn an den Organträger (= Mutterunternehmen) abführt.
Beteiligt sich neben dem Gesellschafter eine weitere Person still an der GmbH, schadet dies der Organschaft. Bei einer stillen Beteiligung ist allerdings zu unterscheiden, ob sie typisch oder atypisch ist:
- Bei der typisch stillen Beteiligung sind die Mitwirkungs- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters ebenso beschränkt wie die Beteiligung an den stillen Reserven des Unternehmens. Der Anteil des stillen Gesellschafters stellt dann Betriebsausgabe bei dem Unternehmen dar.
- Sind die Mitwirkungsrechte des stillen Gesellschafters jedoch ausgeprägt und ist er an den stillen Reserven beteiligt, handelt es sich um eine atypisch stille Beteiligung, eine sogenannte Mitunternehmerschaft bzw. Personengesellschaft. Sein Beteiligungsergebnis ist dann nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Eine atypisch stille Beteiligung an einer GmbH führt dazu, dass weder die GmbH noch die atypisch stille Gesellschaft (Personengesellschaft) Organgesellschaft einer Organschaft sein kann. Denn die GmbH kann dann nicht mehr ihren ganzen Gewinn abführen. Auch handelt es sich bei der atypisch stillen Gesellschaft gerade nicht um eine Kapitalgesellschaft.
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