Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Körperschaftsteuerliche Organschaft: Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags beträgt 60 Monate
Die ertragsteuerliche, das heißt körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft setzt unter anderem voraus, dass die Organgesellschaft (stets eine Kapitalgesellschaft) mit ihrem Organträger einen Ergebnisabführungsvertrag schließt. Organträger können dabei andere Kapital- oder Personengesellschaften und auch natürliche Personen sein.
Vorteile einer ertragsteuerlichen Organschaft sind, dass
- einerseits die Nachteile einer Ausschüttungsbesteuerung nicht anfallen (so z.B. die pauschale Hinzurechnung von 5 % zwischen Kapitalgesellschaften) und
- andererseits auch Verluste mit den Einkünften des jeweils anderen Rechtsträgers verrechnet werden können.
Der Ergebnisabführungsvertrag unterliegt jedoch bestimmten Regelungen: Zum einen muss für solche Organschaften, die mit einer GmbH begründet werden, eine Verlustübernahmeklausel enthalten sein. Zum anderen muss der Vertrag für eine Mindestdauer von fünf Zeitjahren geschlossen werden.
Beispiel: A ist Alleingesellschafter der A-GmbH. Anlässlich der Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft bildet die A-GmbH ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 und anschließend abweichende Wirtschaftsjahre (jeweils 01.04. bis 31.03. des Folgejahres). Der Ergebnisabführungsvertrag wird mit Wirkung ab dem 01.04.2009 geschlossen. Er muss folglich eine Mindestlaufzeit bis zum 31.03.2014 vorsehen.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |