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Mantelkauf: Ist der Wegfall des Verlustabzugs verfassungswidrig?

Das Körperschaftsteuergesetz sanktioniert den Erwerb einer geschäftslosen GmbH-Hülle mit dem Wegfall des Verlustvortrags. Die entsprechende Vorschrift hierzu stellt die sogenannte Mantelkaufregelung dar. Danach fällt der Verlustvortrag wie folgt weg, wenn innerhalb von fünf Jahren Anteile in bestimmter Höhe übertragen werden:

  • anteilig, wenn mehr als 25 % bis zu 50 % übertragen werden, und
  • vollständig, wenn mehr als 50 % übertragen werden.

Das Finanzgericht (FG) Hamburg äußerte in einem Beschluss verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Sanktion und begründete seine Auffassung schlüssig wie folgt:

Der Körperschaftsteuer liegt das Trennungsprinzip zugrunde. Da Anteilseigner und Kapitalgesellschaft zwei verschiedene Rechtspersonen sind (die Kapitalgesellschaft ist selbst Träger von Rechten und Pflichten), sind deren Bereiche bzw. Ebenen strikt voneinander zu trennen. Die Mantelkaufregelung durchbricht jedoch gerade dieses Trennungsprinzip, denn der Verlustvortrag auf der Ebene der Kapitalgesellschaft soll entfallen, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft auf der Ebene der Anteilseigner veräußert werden.

Dagegen entfielen die Verluste in einem Fall, mit dem sich das FG Sachsen befasst hat, vollständig, da 67 % der Anteile übertragen worden waren. Hiergegen wandte sich die Klägerin erfolglos, denn das FG hat die Mantelkaufregelung als verfassungsgemäß beurteilt.

Hinweis: Das Verfahren des FG Hamburg ist zwischenzeitlich beim Bundesverfassungsgericht anhängig und sollte verfolgt werden.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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