Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Solidaritätszuschlag: Ist die Auszahlungsregel beim Körperschaftsteuerguthaben verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es das Grundgesetz verletzt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein vergleichbarer Anspruch auf Auszahlung eines Soli-Guthabens nach einer anderen Vorschrift besteht. Die Antwort ist für alle Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften bedeutsam, die Ende 2006 aus der Zeit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens noch über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügen, das der Fiskus jetzt in Raten zurückbezahlt.

Besteht ein Körperschaftsteuerguthaben, ist dies auf die Umstellung des ehemaligen Anrechnungsverfahrens auf das Halbeinkünfteverfahren im Jahre 2001 zurückzuführen. Damit den Kapitalgesellschaften ihr Körperschaftsteuerminderungspotential erhalten bleibt, wurde ihr mit einbehaltenen Gewinnen und höherer Steuer belastetes verwendbares Eigenkapital in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt. Zwischen 2008 und 2017 haben die Körperschaften nun Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen - aber ohne 5,5 % Aufschlag für den Solidaritätszuschlag. Denn auf den Soli wirkt sich die Regelung nicht mehr aus, obwohl dies nach der Rechtslage bis 2006 so war und der Zuschlag bis 2000 auf die Steuer bei thesaurierten Gewinnen gezahlt werden musste.

Dies ist nach Auffassung des BFH verfassungswidrig und benachteiligt die GmbH, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung davon abgesehen hatte, ihr Körperschaftsteuerguthaben durch Gewinnausschüttungen abzubauen. Ein sachlicher Grund für diese Benachteiligung sei nicht ersichtlich und die vom Gesetzgeber angeführten Gründe - wie Missbrauchsabwehr, Verwaltungsvereinfachung und die Vorhersehbarkeit der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte - würden die Nachteile nicht rechtfertigen.

Hinweis: Durch die Vorlage beim BVerfG können Einspruchsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung aus Karlsruhe ruhend gestellt werden. Hierzu sollte eine GmbH die Festsetzung eines Solidaritätszuschlagsguthabens beantragen und anschließend gegen den Ablehnungsbescheid vom Finanzamt Rechtsbehelf einlegen.  

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.