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Organschaft und § 15a EStG: Kein Ausgleichsposten bei Mehrabführung von Gewinnen

Ist eine Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) organschaftlich mit ihrer Tochtergesellschaft verbunden, ist die Tochtergesellschaft zwar rechtlich noch als selbständig anzusehen, die Muttergesellschaft muss jedoch das Einkommen der Tochtergesellschaft versteuern. Die Tochtergesellschaft wiederum muss ihren gesamten (handelsrechtlichen) Gewinn an die Muttergesellschaft abführen. Weicht bei der Tochtergesellschaft die Handelsbilanz von der Steuerbilanz ab, führt dies insoweit zu Abweichungen (sogenannte Mehr- oder Minderabführungen).

Es könnte also im Fall der Veräußerung der Tochtergesellschaft zu einer doppelten oder unterlassenen Versteuerung von steuerlichen Ergebnissen kommen. Aus diesem Grund werden die Mehr- oder Minderabführungen in der Steuerbilanz der Muttergesellschaft als sogenannter "organschaftlicher Ausgleichsposten" berücksichtigt.

Kommt es jedoch bei der Tochtergesellschaft zu einer Mehrabführung von Gewinnen (wird also handelsrechtlich mehr Gewinn abgeführt als steuerrechtlich, weil der steuerliche Gewinn niedriger ist als der handelsrechtliche Gewinn) und wird dieses steuerliche Minderergebnis außerbilanziell rückgängig gemacht (im Urteilsfalls nach § 15a Einkommensteuergesetz), ist nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg kein organschaftlicher Ausgleichsposten zu bilden, da es in diesem Fall nicht zu einer unterlassenen Versteuerung kommen kann.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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