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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Vorzeitige Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags: Wirtschaftliche Schieflage der Tochtergesellschaft ist kein "wichtiger" Grund!

Eine Kapitalgesellschaft kann Gewinne bekanntermaßen an ihre(n) Anteilseigner ausschütten. Über diesen Weg können beispielsweise Gewinne einer Tochtergesellschaft mit Verlusten der Muttergesellschaft ausgeglichen werden. Doch wie ist vorzugehen, wenn die Tochtergesellschaft einen Verlust erwirtschaftet? Schließlich können Verluste nicht "ausgeschüttet" werden.

Als Lösung dieses Problems bedient man sich in der Praxis einer ertragsteuerlichen (für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer geltenden) Organschaft. Wesentliche Voraussetzung für die Bildung einer solchen Organschaft ist der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, in dem sich die Tochtergesellschaft verpflichtet, ihren ganzen etwaigen Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen, und die Muttergesellschaft im Gegenzug erklärt, etwaige Verluste der Tochter auszugleichen. Der Vertrag muss - um Missbräuchen vorzubeugen - eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren vorsehen und kann nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg kündigten beide Vertragsparteien ihren gemeinsamen Gewinnabführungsvertrag vorzeitig, da eine wirtschaftliche Schieflage der Tochtergesellschaft drohte. Dieser Beweggrund war nach Auffassung der Richter allerdings kein "wichtiger" Grund, der eine vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags rechtfertigen würde. Diese Einschätzung führte dazu, dass die Organschaft für bereits abgelaufene Jahre rückwirkend aberkannt wurde und Steuernachzahlungen entstanden.

Hinweis: Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags bzw. die Installation einer Organschaft sollte sorgfältig überlegt sein. Insbesondere sollten etwaige Risiken in die steuerlichen Überlegungen einbezogen werden. Sprechen Sie uns in dieser Frage gerne an!

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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