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Beherrschender Gesellschafter: Vorgezogener Zuflusszeitpunkt gilt nur bei zahlungsfähiger Gesellschaft
Der sogenannte Zuflusszeitpunkt bestimmt, in welchem Zeitraum Einnahmen steuerlich zu erfassen sind. Geldbeträge gelten in der Regel steuerlich als zugeflossen, sobald sie bar ausgezahlt oder auf dem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben werden. Aber auch ohne eine Zahlung oder Gutschrift können Einnahmen zugeflossen sein:
So geht der Bundesfinanzhof (BFH) bei beherrschenden Kapitalgesellschaftern davon aus, dass ein Zufluss von Einnahmen bereits bei Fälligkeit einer Forderung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, sofern die den Vorteil gewährende Kapitalgesellschaft nicht zahlungsunfähig ist. Positiv ausgedrückt: Der Zufluss wird auf den Fälligkeitszeitpunkt vorgezogen, wenn sich die Forderung gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
Der BFH ist vor kurzem der Frage nachgegangen, wann eine Gesellschaft als zahlungsunfähig gilt - wann also kein vorgezogener Zuflusszeitpunkt in Betracht kommt. Danach ist eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit der Gesellschaft noch nicht als Zahlungsunfähigkeit einzustufen, so dass ein Zufluss von Einnahmen in diesem Fall weiterhin bereits bei Fälligkeit einer Forderung anzunehmen ist. Von einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist aber regelmäßig auszugehen, wenn ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.
Hinweis: Der Zuflusszeitpunkt wird bei beherrschenden Gesellschaftern meist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit vorgezogen, weil dieser Personenkreis es regelmäßig selbst in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Der Zeitpunkt der Gutschrift oder Zahlung ist daher steuerlich zweitrangig.
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