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Gesellschafter-Geschäftsführer: Wann führt die private Fahrzeugnutzung zur vGA?
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst sein, so dass sie als Arbeitslohn versteuert wird. Voraussetzung: Die Privatnutzung muss auf fremdüblichen Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung beruhen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Privatnutzung
- ohne eine solche Vereinbarung erfolgt,
- über die Vereinbarung hinausgeht oder
- einem ausdrücklichen Verbot widerspricht.
In solchen Fällen ist die Nutzung ist durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst, was sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.
Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung - insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer (und gegebenenfalls der Sozialversicherungsbeiträge) durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen sein.
Liegt eine vGA vor, wird diese auf der Ebene der Kapitalgesellschaft grundsätzlich mit der erzielbaren Vergütung bewertet. Aus Vereinfachungsgründen kann der Fiskus im Einzelfall zulassen, dass die vGA für die private Nutzung nach der sogenannten 1%-Regelung bewertet wird. Bei Nutzung des Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der anzusetzende Wert um 0,03% des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Auf der Ebene des Gesellschafters muss die vGA stets mit den lohnsteuerlich maßgebenden Beträgen angesetzt werden.
Hinweis: Diese Grundsätze gelten in allen offenen Fällen.
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