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Erträge aus Kapitalgesellschaften: Was für die Eigenhandelsabsicht spricht
Erträge aus Kapitalgesellschaften (Veräußerungsgewinne und Dividenden) sind bei anderen Kapitalgesellschaften grundsätzlich zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit. Für sogenannte Finanzunternehmen ist die Steuerfreiheit allerdings ausgeschlossen. Diese liegen nach Meinung des Gesetzgebers vor, wenn sich die Geschäftstätigkeit einer vermögensverwaltenden GmbH darauf konzentriert, bestimmte Aktien und Rentenpapiere zu erwerben, zu verkaufen bzw. zu halten. Betroffen sind neben den sogenannten "Sparschwein"-GmbHs, die in Zeiten der Abgeltungsteuer empfohlen wurden, auch sogenannte Holdings. Der Gesetzgeber versagt die Steuerfreiheit der Erträge jedoch nur dann, wenn die Wertpapiere mit Eigenhandelsabsicht umgeschichtet worden sind.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt die zeitnahe Zuordnung der erworbenen Wertpapiere zum Umlaufvermögen aber keinen zwingenden Rückschluss auf eine Eigenhandelsabsicht zu, sondern ist hierfür nur ein maßgebliches Indiz. Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die bereits in der bloßen Zuordnung zum Umlaufvermögen einen beabsichtigten Eigenhandelserfolg sieht.
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