Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Ausschüttung aus dem EK 04: Wenn die Ausschüttung die Anschaffungskosten übersteigt
Vor der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens in 2001 (mittlerweile Teileinkünfteverfahren) bestand das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft - rein steuerlich gesehen - aus verschiedenen "Töpfen". Die Verteilung der Teilbeträge auf diese Töpfe richtete sich nicht danach, wohin das Geld geleistet wurde (z.B. Kapital- oder Gewinnrücklage), sondern woher es stammte (z.B. steuerfreie Einnahmen oder Einlagen des Gesellschafters).
Im Topf "EK 04" wurden unter anderem Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalgesellschaft festgehalten. Durch die Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren wurde hieraus das sogenannte "steuerliche Einlagekonto". Tätigt die Gesellschaft eine Ausschüttung, ermittelt das Finanzamt, wie diese finanziert worden ist. Stammt die Ausschüttung nicht aus Gewinnen, sondern aus ehemaligen Einlagen des Gesellschafters, ist es nur folgerichtig, dass sie insoweit nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu versteuern ist.
Beispiel: Eine GmbH schüttet 100.000 EUR aus. Dieser Betrag rührt zu 60.000 EUR aus dem Jahresüberschuss und zu 40.000 EUR aus einer Einlage, die der Gesellschafter zwei Jahre zuvor in die GmbH geleistet hat. Der Gesellschafter hat Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 60.000 EUR.
Die Ausschüttungsbeträge aus dem steuerlichen Einlagekonto mindern vielmehr die Anschaffungskosten, die der Gesellschafter für seine Beteiligung geleistet hat, bzw. den Buchwert.
Hinweis: Übersteigt die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto die Anschaffungskosten des Gesellschafters, gilt der übersteigende Betrag als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |