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Organträgerin: Personengesellschaft muss eigenen Gewerbebetrieb unterhalten
Anders als natürliche Personen können sich Kapitalgesellschaften in einem Ergebnisabführungsvertrag dazu verpflichten, ihren ganzen Gewinn an einen Gesellschafter abzuführen. Dieser muss sich im Gegenzug verpflichten, einen etwaigen Verlust seiner Gesellschaft auszugleichen. Eine solche Gestaltung nennt man Organschaft.
Die Organschaft bietet einerseits viele Vorteile: So unterliegen Ausschüttungen der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) bei der Organträgerin (Muttergesellschaft) nicht der Beschränkung der Steuerfreiheit auf 95 %, wenn es sich ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft handelt. Darüber hinaus kann die Mutter Verluste der Tochter mit eigenen Gewinnen verrechnen. Andererseits hängt die Anerkennung der Organschaft für körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke von der Erfüllung vieler Voraussetzungen ab.
Eine Organschaft ist auch im Verhältnis zu einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft als Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft möglich. Soll eine Personengesellschaft die Organträgerin sein, muss sie eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben. Kürzlich haben die Richter des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eben diese gewerbliche Tätigkeit das ganze Jahr lang ausgeübt werden muss und nicht nur einen Teil des Jahres über. Eine sogenannte gewerbliche Prägung reicht nicht aus (z.B. bei einer GmbH & Co. KG, wenn ausschließlich die GmbH zur Geschäftsführung berufen ist). Vielmehr muss die Personengesellschaft einen eigenen Gewerbebetrieb unterhalten.
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