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Ergebnisabführungsvertrag: Verlustübernahmeklausel bei Organschaft nicht vergessen!
Von einer ertragsteuerlichen Organschaft spricht man, wenn sich eine Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an diesen abzuführen. Im Gegenzug muss sich der Gesellschafter (Organträger) verpflichten, einen etwaigen Verlust der Organgesellschaft auszugleichen. Der Vorteil der gegenseitigen Verpflichtung liegt einerseits darin, dass eine Gewinnausschüttung zwischen Kapitalgesellschaften nicht der 1,5%igen Ausschüttungsbesteuerung unterliegt, und andererseits kann der Organträger die Verluste der Organgesellschaft mit seinen anderen Gewinnen verrechnen.
Die gegenseitigen Verpflichtungen müssen in einem sogenannten Ergebnisabführungsvertrag festgehalten werden, an dessen Abschluss hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt werden. So muss er unter anderem eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweisen und darf nur aus wichtigem Grund kündbar sein.
Bei Organgesellschaften in der Form einer GmbH kommen weitere Voraussetzungen hinzu: Im Vertrag muss geregelt sein, dass gewisse Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) "für anwendbar erklärt" werden. Insbesondere handelt es sich hierbei um Verlustübernahmemodalitäten.
Immer wieder versäumen Vertragspartner jedoch, einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen. Anschließend klagen sie gegen die Nichtanerkennung der Organschaft durch das Finanzamt, da es sich "doch nur um einen Flüchtigkeitsfehler" handele. Doch die Gerichte bleiben hart - so auch aktuell das Finanzgericht Köln.
Hinweis: Am besten erklären Sie § 302 AktG "in der jeweils gültigen Fassung" für anwendbar.
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